Der Unterschied zwischen Bauvorlageberechtigung und Genehmigungsplanung liegt in den Aufgaben, Verantwortlichkeiten und der rechtlichen Bedeutung innerhalb des Bauprozesses:

1. Bauvorlageberechtigung

  • Bedeutung: Die Bauvorlageberechtigung ist die gesetzliche Berechtigung für bestimmte Fachleute (in der Regel Architekten oder Ingenieure), Bauanträge und Bauvorlagen (wie Baupläne, Berechnungen, und statische Nachweise) bei den zuständigen Baubehörden einzureichen.
  • Verantwortung: Nur Personen, die bauvorlageberechtigt sind, dürfen die erforderlichen Unterlagen für einen Bauantrag einreichen, der dann von der Behörde geprüft wird.
  • Berechtigte Personen: In Deutschland ist in der Regel der Architekt oder Bauingenieur bauvorlageberechtigt, wenn sie die entsprechenden Prüfungen und Qualifikationen nachgewiesen haben.

2. Genehmigungsplanung

  • Bedeutung: Die Genehmigungsplanung umfasst die detaillierte Planung und Erstellung von Unterlagen, die für die Baugenehmigung erforderlich sind. Diese Pläne und Nachweise sind so gestaltet, dass sie den baurechtlichen Anforderungen der jeweiligen Kommune oder Region entsprechen.
  • Inhalt: Die Genehmigungsplanung enthält in der Regel Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), technische Nachweise, wie etwa Statik- und Wärmeschutznachweise, sowie Berechnungen, die die Einhaltung der geltenden Bauvorschriften belegen.
  • Ziel: Ziel der Genehmigungsplanung ist es, sicherzustellen, dass das geplante Bauvorhaben den rechtlichen Vorgaben (z.B. Landesbauordnung, Bebauungsplan) entspricht und die Baugenehmigung erteilt werden kann.

Zusammengefasst:

  • Bauvorlageberechtigung bezieht sich auf die Berechtigung einer Person (in der Regel Architekt oder Ingenieur), Bauanträge und Bauvorlagen einzureichen.
  • Genehmigungsplanung ist der Prozess und die Erstellung von Unterlagen, die für die Baugenehmigung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Bauvorlageberechtigung ist also eine Voraussetzung für die Genehmigungsplanung, denn nur jemand, der bauvorlageberechtigt ist, darf die entsprechenden Unterlagen einreichen.